Die schleichende Ächtung der Provisionsverzichtsklausel
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Mit zwei bislang unveröffentlichten Beschlüssen hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass diese nachstehende Klausel der zwischen GDV, VGA und BVK verabredeten Hauptpunkte unwirksam ist: "Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses erlischt jeder Anspruch des Vertreters gegen die Gesellschaft auf irgendwelche Provisionen und sonstige Vergütungen; ausgenommen sind etwaige Ansprüche aus § 87 Abs. 3 HGB und § 89 b HGB." Was dies im Einzelnen für Versicherer, Vertreter und deren Verbände bedeutet, erfahren Sie in unserer neuen Folge aus der Reihe Rechtsinformationen für die Vertriebspraxis. Weitergehende Informationen und eine ausführliche Kommentierung finden Sie im EversOK: OLG Düsseldorf, 26.03.2021 - I-16 U 215/20 - EversOK LS 14,19; OLG Düsseldorf, 07.05.2021 - I-16 U 215/20 - EversOK LS 2 Außerdem haben wir die Entscheidung in der Zeitschrift Versicherungswirtschaft vorgestellt. Den Beitrag finden Sie in unserem Artikelarchiv unserer Website: https://www.evers-vertriebsrecht.de Kontakt: EVERS Rechtsanwälte für Vertriebsrecht T: 0421 696770 E: kanzlei@evers-vertriebsrecht.de
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